Spende
Eine Spende wird unmittelbar dem Satzungszweck zugeführt, dient damit der
sofortigen Förderung, ohne dass davon eine Rücklage gebildet wird. Sie können also damit die aus dem Ertrag des Stiftungskapitals zugewandten jährlichen Mittel erhöhen. Diese Mittel errechnen sich
aus der Kapitalrendite abzüglich der notwendigen Kapitalerhaltungsrücklage.
Die Spende eignet sich daher für Beträge von bis zu 1.000 Euro.
Ganz einfach geht es über diesen Link per PayPal, Sepa Lastschrift, Visa- oder Mastercard oder giropay.
Zustiftung
Bei Zustiftungen handelt es sich um eine Zuwendung in die Stiftung zur Aufstockung des Stiftungskapitals. So wird gesichert, dass aus den Erträgen des Stammkapitals - und darin beinhaltet der Zustiftungen zum Kapital - die nachhaltigen Ziele der Stiftung, die in der Satzung beschrieben sind, erreicht werden.
Kurz gesagt: Sie sorgen dafür, dass aus den Erträgen auch Ihrer Zustiftung in das Kapital fortwährend die langfristigen Zielsetzungen gefördert werden können. Für die Existenz der Stiftung ist die Steigerung des Kapitalstocks existentiell.
Zudem wird durch eine jährliche Kapitalerhaltungsrücklage aus dem Ertrag das Grundkapital
gegen Inflation geschützt. Die Zustiftung eignet sich daher für Beträge über 1.000 Euro.
Vermerken Sie bitte in Ihrer Überweisung den Begriff "Zustiftung".
Als Zustiftungen sind auch Immobilien möglich, soweit diese nicht belastet sind. Das kann auch jetzt schon testamentarisch festgelegt werden. Ebenso ist es möglich, dass Sie sich mit einer Zustiftung "unsterblich" machen, indem z.B. ein regelmäßig vergebener Preis oder ein Stipendium nach Ihrem Namen benannt wird.
Sprechen Sie uns gern an, damit wir Sie umfassend beraten können. Kontakt
Beleg für den vereinfachten Zuwendungsnachweis
Der unten beigefügte "Beleg für den vereinfachten Zuwendungsnachweis" als PDF dient zusammen mit dem Bareinzahlungsbeleg oder dem Kontoauszug dem vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 EstDV. Er gilt nur für Zuwendungen, die 200 Euro nicht übersteigen. Für darüber hinausgehende Zuwendungen ist als Nachweis eine von der Stiftung ausgestellte Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich.