Präambel
Die Telemann-Stiftung wurde im Jahr 2013 errichtet, um dauerhaft die Hamburger Telemann Gesellschaft e.V. und das dazugehörige Telemann-Museum sowie Organisationen und Projekte, die die Person Georg Philipp Telemann ehren, sein Andenken pflegen bzw. mit dem Komponisten in Verbindung stehen zu fördern.
Das Telemann-Museum Hamburg entstand im Jahre 2011 aus einer Initiative der Hamburger Telemann-Gesellschaft e.V. unter der Ägide von Erich Braun-Egidius, der auch die Stiftung ins Leben gerufen hat. Zu den Aufgaben des Museums gehört, umfassendes Wissen über den Hamburgischen „Director Musices“, den Kantor der fünf Hauptkirchen der Jahre 1721 bis 1767 und Leiter der Hamburgischen Oper von 1722 bis 1738 zu ver-mitteln. Georg Philipp Telemann war einer der drei großen deutschen Barockkomponisten des 18. Jahrhunderts und ein bekennender Europäer.
Das Hamburger Museum ist das erste Telemann-Museum weltweit. Es versteht sich als Ort zeitgemäßer Be-wahrung der Lebenswelten Telemanns und seiner Zeitgenossen in Hamburg und dient dem kulturellen Erinnern an den Komponisten, eine der prägenden Persönlichkeiten des Hamburgischen Musiklebens.
§ 1 Name, Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen:
Telemann-Stiftung
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts in der treuhänderischen Verwaltung der Haspa Hamburg Stiftung (nachfolgend „Stiftungsverwalterin“ genannt). Die Stiftungsverwalterin wird für sie im Rechts- und Geschäftsverkehr handeln. Im Innenverhältnis unterliegt die Stiftungsverwalterin dem Stiftungsgeschäft und dieser Satzung.
§ 2 Stiftungszweck 1. Zweck der Stiftung ist die Förderung - von Kunst und Kultur - von Wissenschaft und Forschung - der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts unter anderem der Hamburger Telemann-Gesellschaft e.V. für die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke.
§ 3 Stiftungsvermögen 1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist getrennt vom anderen Vermögen der Stiftungsverwalterin zu verwalten. 2. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand und möglichst ertragreich anzulegen. 3. Sämtliche Kapital- und Sachanlagen des Stiftungsvermögens können zum Zwecke der Vermögensbe-wirtschaftung umgeschichtet werden. 4. Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen auch von dritter Seite (Geldbeträge, Rechte und sonstige Gegenstände) erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich dem Vermögensstock gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken. 5. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der Abgabenordnung zulässig ist. 6. Die realisierten Umschichtungsgewinne können für den Stiftungszweck verwendet oder in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden. Die Umschichtungsrücklage kann durch Vorstandsbeschluss zugunsten des Stiftungsvermögens oder der Zweckverfolgung verwendet werden.
§ 4 Gemeinnützigkeit 1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Vorstand 1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. 2. Geborene Mitglieder des ersten Vorstands sind 1. der Stifter Der Stifter ist berechtigt, einen Nachfolger zu bestimmen, insbesondere durch eine testamentarische Regelung. Macht der Stifter von diesem Recht keinen Gebrauch, können die verbleibenden Mitglieder des Vorstands einen Nachfolger wählen (Kooption). Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen. 2. ein Vertreter der Stiftungsverwalterin Der Vertreter der Stiftungsverwalterin ist nicht an eine bestimmte Person gebunden und wird durch die Stiftungsverwalterin bestimmt. Die Stiftungsverwalterin kann sich durch unterschiedliche Personen im Vorstand vertreten lassen. 3. Der Vorstand kann unter Beachtung der Nr. 1 und 2 weitere Mitglieder wählen. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt vier Jahre, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. 4. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Kompetenz im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. 5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bei Bedarf einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wiederwahl ist zulässig. 6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 7. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
§ 6 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands 1. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Stiftungsverwalterin ein Vetorecht zu, wenn die Mittelverwendung gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt. 2. Der Vorstand beschließt über die Vermögensanlage. Hierzu sind drei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt. 2. Die Beschlüsse des Vorstands werden grundsätzlich auf Vorstandssitzungen gefasst. Der Vorstand wird von der Stiftungsverwalterin einmal jährlich, darüber hinaus nach Bedarf schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. 3. Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit, die des Stellvertreters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 4. Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von einem Vorstandsmitglied und einem Vertreter der Stiftungsverwalterin zu unterschreiben sind. Bei der Beschlussfassung abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu. 5. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen, wenn sich jedes Mitglied an der Abstimmung beteiligt.
§ 7 Stiftungsverwalterin 1. Die Stiftungsverwalterin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel entsprechend den Beschlüssen des Vorstands. 2. Nach Abschluss des Geschäftsjahrs erstellt die Stiftungsverwalterin innerhalb von sechs Monaten eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. 3. Die Stiftungsverwalterin wird ermächtigt, die Zuwendungsbestätigungen zu unterschreiben.
§ 8 Kosten 1. Die der Stiftungsverwalterin bzw. der Stiftung von Dritten in Rechnung gestellten Kosten, d.h. zum Beispiel Ausgabeaufschläge, Kosten für die Buchhaltung, Erstellung der Jahresabrechnung und Steuererklärung, Depot- und Kontogebühren bzw. sonstige Gebühren, werden der Stiftung belastet. 2. Die Stiftungsverwalterin selbst wird für die Verwaltung der Stiftung und die Abwicklung der Fördermaß-nahmen keine Verwaltungsgebühr erheben.
§ 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Geschäftsjahr der Stiftungsverwalterin. Es kann von der Stiftungsverwal-terin abweichend festgelegt werden.
§ 10 Satzungsänderungen Eine Änderung der Satzung, insbesondere eine Änderung des Satzungszwecks, bedarf eines Beschlusses des Vorstands und der Stiftungsverwalterin unter Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 11 Umwandlung Die Treuhandstiftung kann auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses des Vorstands und der Stiftungsverwalterin unter Zustimmung des zuständigen Finanzamtes in eine selbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts umgewandelt werden.
§ 12 Auflösung 1. Der Vorstand und die Stiftungsverwalterin können die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. 2. Bei Auflösung der Stiftung, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das restliche Vermögen - nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten - an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der in § 2 genannten Zwecke. Diese Körperschaft soll vorzugsweise das Telemann-Museum sein. Es kann im Bereich der Georg Philip Telemann Forschung, Bestandspflege und dem Erhalt, vorzugsweise in Hamburg, eingesetzt werden. 3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
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